AGBs der PureFlow Filtersysteme GmbH

1.        Allgemeines

1.1.     Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaig gesonderte vertragliche 
Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch 
Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.

1.2.     Fa. Pure Flow Filtersysteme GmbH behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Fa. Pure Flow Filtersysteme GmbH verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen 
Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

1.3.     Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers sind auch dann nicht für uns verbindlich, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.

2.        Angebot

2.1.     Unsere Angebote sind für uns freibleibend und gelten vorbehaltlich der Materialverfügbarkeit. Erst durch schriftliche Auftragsbestätigung durch uns werden Bestellungen für uns verbindlich.

3.        Umfang der Lieferung

3.1.     Für den Umfang unserer Lieferverpflichtung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. 
Nebenabreden und Änderungen bedürfen der Schriftform. Unsere Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Werk und unversichert.

3.2.     Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Werden bei Bestellung nicht bestimmte 
Weisungen für den Versand gegeben, so wird dieser nach unserem freien Ermessen bewirkt.

3.3.     Die Verpackung erfolgt nach unserem Ermessen auf Kosten des Käufers und wird nicht zurückgenommen. Nur auf unser Verlangen ist Verpackungsmaterial (Kisten und Paletten) frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei Brauchbarkeit erfolgt Gutschrift in Höhe von 2/3 des dafür berechneten Preises.

4.        Preis und Zahlung

4.1.     Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe dazu. Etwaige Nebenkosten gehen zu Lasten des Käufers.

4.2.     Bei Lieferungen innerhalb der Europäischen Union hat der Besteller zum Nachweis seiner Befreiung von der Umsatzsteuer seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer rechtzeitig vor dem vertraglich vereinbarten Liefertermin mitzuteilen. Im Falle des Unterbleibens der rechtzeitigen und vollständigen Mitteilung behalten wir uns die Berechnung der jeweils geltenden Umsatzsteuer vor. Bei Lieferungen außerhalb der Europäischen Union sind wir berechtigt, die gesetzliche Umsatzsteuer nachzuberechnen, wenn uns der Besteller nicht innerhalb eines Monats nach jeweiligem Versand einen Ausfuhrnachweis zusendet.

4.3.     Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung, ohne jeden Abzug innerhalb 30 Tagen netto auf das Konto von Fa. Pure Flow Filtersysteme GmbH zu leisten. Bei einem Auftragswert größer 2.500,00 € sind auf Verlangen 30 % Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung netto, der Restbetrag innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto auf den Restbetrag oder 30 Tage netto zu leisten.

4.4.     Die Annahme von Wechseln ist nicht möglich.

4.5.     Das Recht Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nicht zu.

4.6.     Bei nichtpünktlicher Zahlung des Käufers sind wir ohne weitere Fristsetzung berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 13% ab Fälligkeit zu verrechnen. Die Geltendmachung eines Schadens bleibt vorbehalten.

4.7.     Fa. Pure Flow Filtersysteme GmbH bietet nachstehend Zahlungsmöglichkeiten an wobei alle Nebenkosten, Bankspesen und sonstige Kosten, die den Zahlungsverkehr betreffen zu Lasten des Käufers gehen. CAD (cash against documents), Paypal, online Bezahldienst sowie Ausgleich durch Banküberweisung.

5.        Lieferzeit und Lieferverzögerung

5.1.     Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch Fa. Pure Flow Filtersysteme GmbH setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. die 
Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit Fa. Pure Flow Filtersysteme GmbH die Verzögerung zu vertreten hat.

5.2.     Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

5.3.     Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu seinem Ablauf das Werk Fa. Pure Flow Filtersysteme GmbH verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, 
hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

5.4.     Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der 
Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

5.5.     Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches von Fa. Pure Flow Filtersysteme GmbH liegen, zurückzuführen, so 
verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Fa. Pure Flow Filtersysteme GmbH wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

5.6.     Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn Fa. Pure Flow Filtersysteme GmbH die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Tritt die Unmöglichkeit 
oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände 
allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

5.7.     In allen Fällen hat der Käufer keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder 
verspäteter Lieferung.

6.        Gefahrenübergang und Abnahme

6.1.     Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Fa. Pure Flow Filtersysteme GmbH noch andere 
Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine 
Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht 
wesentlichen Mangels nicht verweigern. Teillieferungen sind zulässig.

6.2.     Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die Fa. Pure Flow Filtersysteme GmbH nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Fa. Pure Flow Filtersysteme GmbH verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

7.        Eigentumsvorbehalt

7.1.     Fa. Pure Flow Filtersysteme GmbH behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

7.2.     Fa. Pure Flow Filtersysteme GmbH ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

7.3.     Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstige Verfügungen durch Dritte hat er Fa. Pure Flow Filtersysteme GmbH unverzüglich davon zu benachrichtigen.

7.4.     Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Fa. Pure Flow Filtersysteme GmbH zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

7.5.     Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt Fa. Pure Flow Filtersysteme GmbH vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

7.6.     Sollte die Ware vor dem Eigentumsübergang gepfändet werden oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt sein, ist uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sollte der Dritte nicht in der Lage sein, uns die außergerichtlichen und / oder die gerichtlichen Kosten einer erfolgreichen Drittwiderspruchsklage oder anderer Rechtsmittel zu erstatten, ist der Vertragspartner zum Ersatz des dadurch entstandenen 
Schadens verpflichtet.

8.        Gewährleistung

8.1.     Für Sachmängel der Lieferung leistet Fa. Pure Flow Filtersysteme GmbH unter Ausschluss weiterer 
Ansprüche Gewähr wie folgt:
Mängel an gelieferten Gegenständen sind unverzüglich mitzuteilen und werden nur berücksichtigt, wenn sie spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Empfang der Ware durch den Käufer dem Verkäufer gegenüber schriftlich erfolgen. Zur Beweissicherung sind Fotos herzustellen, auf denen der Mangel erkennbar ist. Nach begonnener Verarbeitung oder begonnenem Einbau ist eine Beanstandung ausgeschlossen.

8.2.     Gemeine handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, des Gewichts oder der Ausführung sind von der Beanstandung ausgeschlossen.

8.3.     All diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl von Fa. Pure Flow Filtersysteme GmbH nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist Fa. Pure Flow Filtersysteme GmbH unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum von Fa. Pure Flow Filtersysteme GmbH.

8.4.     Zur Vornahme aller Fa. Pure Flow Filtersysteme GmbH notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller Fa. Pure Flow Filtersysteme GmbH die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls ist Fa. Pure Flow Filtersysteme GmbH von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.

8.5.     Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt Fa. Pure Flow Filtersysteme GmbH – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes.

8.6.     Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn Fa. Pure Flow Filtersysteme GmbH – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Nachbesserung oder aber zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

8.7.     Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische oder elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von Fa. Pure Flow Filtersysteme GmbH verantwortet sind.

8.8.     Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung seitens Fa. Pure Flow Filtersysteme GmbH für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

8.9.     Weitergehende Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art, unmittelbare oder mittelbare, werden vollständig ausgeschlossen. Bis zu dem Zeitpunkt in dem der Mangel von Fa. Pure Flow Filtersysteme GmbH als berechtigt anerkannt wird – dies erfolgt in schriftlicher Form – haftet der Besteller für die ordnungsgemäße Lagerung und den Schutz der Ware vor Beschädigungen.

8.10.  Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von Fa. Pure Flow Filtersysteme GmbH infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche es Bestellers die Regelungen der Abschnitte 7 und 8.2 entsprechend.

8.11.  Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Fa. Pure Flow Filtersysteme GmbH auch bei grober Fahrlässigkeit nicht mit leitenden Angestellten und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

8.12.  Die Beweisführung im Falle einer Reklamation liegt bei gegensätzlichen Ansichten beim Besteller.

9.        Verjährung

9.1.     Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren nach 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.

10.      Anwendbares Recht und Gerichtsstand

10.1.  Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Fa. Pure Flow Filtersysteme GmbH und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10.2.  Erfüllungsort ist Münchberg für Käufer, sowie auch für Privatpersonen und Verkäufer. Gerichtsstand ist das für Fa. Pure Flow Filtersysteme GmbH zuständige Gericht 95030 Hof Saale, Deutschland. Fa. Pure Flow Filtersysteme GmbH ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

10.3.  Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden sollten, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch die gesetzlichen Vorschriften ersetzt.